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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der Tucker GmbH, Stanley Engineered Fastening

  1. Geltungsbereich: Verkäufe und Lieferungen der Tucker GmbH, Stanley Engineered Fastening (nachfolgend:TUCKER) an den Besteller erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: "Lieferbedingungen"), welche der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender und ergänzender Bedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn TUCKER diesen nicht
  2. ausdrücklich widerspricht.
  1. Vertragsschluss:

  2. 2.1: Die Angebote von TUCKER sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von TUCKER zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen.
    2.2: Der Außendienst von TUCKER kann keine Verträge abschließen und keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich des Liefergegenstandes oder sonstiger Konditionen machen.
    2.3: TUCKER behält sich alle Rechte an den Verkaufsunterlagen (insbesondere Abbildungen und Zeichnungen) und den Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind TUCKER auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.
  1. Preise, Zahlungsbedingungen:

    3.1: Haben sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von TUCKER.
    3.2: Alle Preise von TUCKER verstehen sich ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten ab Werk und beinhalten keine Verpackungs- und Versendungskosten, die gesondert berechnet werden. Der Besteller trägt die im Zusammenhang mit der Einführung des Liefergegenstandes etwa entstehenden öffentlichen Abgaben wie beispielsweise Zölle.
    3.3: Die Parteien sind sich darüber einig, dass alle sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen als in Euro vereinbart gelten.
    3.4: Jede Rechnung von TUCKER wird innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn TUCKER die Zahlung erhalten hat.
    3.5: Kommt der Besteller in Zahlungsverzug (vgl. Ziffer 3.4) ist TUCKER berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
    3.6: Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für TUCKER kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.
    3.7: Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
    3.8: Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
    3.9: Wird TUCKER nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers bekannt, ist TUCKER berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen; werden diese auch nach Ablauf einer von TUCKER gesetzten angemessenen Frist nicht erbracht, so kann TUCKER unbeschadet weiterer Rechte von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
  1. Lieferung, Gefahrübergang, Versicherungen:

    4.1: Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von TUCKER schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller TUCKER alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
    4.2: Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von TUCKER liegende und von TUCKER nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden TUCKER für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    4.3: Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TUCKER unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern.
    4.4: TUCKER kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen.
    4.5: Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Versendung erfolgt auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.
    4.6: Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
    4.7: Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Besteller selbst auf den Besteller über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
  1. Qualität und Dokumentation:

    5.1: Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
    5.2: TUCKER wird die Qualität der Liefergegenstände regelmäßig überprüfen. Die Parteien werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
    5.3: Soweit Kraftfahrzeugteile aufgrund der Vereinbarung der Parteien besonders gekennzeichnet werden (zum Beispiel mit "D"), wird TUCKER dokumentieren, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände vor ihrer Auslieferung geprüft worden sind, und welche Resultate die vertraglich vereinbarten Qualitätstests ergeben haben ("Prüfungsunterlagen"). Die Prüfungsunterlagen werden zehn Jahre aufbewahrt und dem Besteller bei Bedarf auf Anfrage zugänglich gemacht. Vorlieferanten wird TUCKER im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang verpflichten.
    5.4: Soweit die zuständigen staatlichen Behörden zu Prüfungszwecken Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, wird TUCKER auf Bitten des Bestellers diesen Behörden Einblick in ihre Prüfungsunterlagen gewähren, soweit die bei TUCKER vorhandenen Prüfungsunterlagen die an den Besteller ausgelieferten Liefergegenstände betreffen.
  1. Beschaffenheit, Rechte des Bestellers bei Mängeln, Untersuchungspflicht:

    6.1: Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller von TUCKER überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
    6.2: Rechte des Bestellers wegen Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und TUCKER Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen TUCKER unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
    6.3: Bei jeder Mängelrüge steht TUCKER das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller TUCKER die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. TUCKER kann von dem Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an TUCKER auf Kosten von TUCKER zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist er TUCKER zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen verpflichtet.
    6.4: Mängel wird TUCKER nach eigener Wahl durch für den Besteller kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung des fehlerhaften Teiles oder des ganzen Liefergegenstandes beseitigen.
    6.5: Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten übernimmt TUCKER, sofern nicht Ziffer 6.3 Satz 4 eingreift.
    6.6: Der Besteller wird TUCKER die für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung notwendige Zeit und Gelegenheit von in keinem Fall mehr als 14 Tagen einräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn TUCKER mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an TUCKER den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von TUCKER den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
    6.7: Von TUCKER ersetzte Teile oder den gesamt ersetzten Liefergegenstand sind TUCKER auf ihr Verlangen innerhalb von vier (4) Wochen zurückzugewähren. Unterlässt der Besteller die Rücksendung innerhalb der vorgenannten Frist, berechnet TUCKER an den Besteller den vollen Preis des jeweils ersetzten Teils bzw. des gesamt ersetzten Liefergegenstandes. Der Besteller erklärt sich hiermit damit einverstanden.
    6.8: TUCKER übernimmt keine Mängelhaftung für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Lagerung, fehlerhafte Aufbewahrung, fehlerhaften Transport, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme, mangelnde Wartung, fehlerhafte Behandlung oder fehlerhaften Einbau durch den Besteller, Verwendung von nicht geeignetem Zubehör oder nicht geeigneten Ersatzteilen oder durch natürliche Abnutzung entstehen, sofern die Schäden nicht von TUCKER zu vertreten sind.
    6.9: Schlägt die Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat TUCKER sie nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 7 oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.
    6.10: Die Verjährungsfrist für Rechte des Bestellers bei Mängeln beträgt zwölf Monate seit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
  1. Schadensersatz und Haftungsbegrenzung:

    7.1: TUCKER haftet in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von TUCKER, oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung von TUCKER ist in den Fällen der groben Fährlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer Fall der in Satz 1 oder Satz 3 dieser Ziffer 7.1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet TUCKER nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit TUCKER den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 und Satz 3 dieser Ziffer 7.1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
    7.2: Ausnahmsweise haftet TUCKER nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  1. Eigentumsvorbehalt:

    8.1: Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von TUCKER aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von TUCKER.
    8.2: Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der TUCKER zustehenden Saldoforderung.
    8.3: Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (nachfolgend "Vorbehaltsprodukte") ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von TUCKER gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an TUCKER ab; TUCKER nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung, Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen TUCKER und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an TUCKER abgetretenen Forderungen treuhänderisch für TUCKER im eigenen Namen einzuziehen. TUCKER kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber TUCKER in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist TUCKER berechtigt, die Forderungen selbst einzutreiben.
    8.4: Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Besteller erfolgt stets für TUCKER. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt TUCKER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im übrigen das gleiche wir für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.
    8.5: Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt TUCKER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller TUCKER anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Besteller für TUCKER verwahren.
    8.6: Der Besteller wird TUCKER jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an TUCKER abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen TUCKER anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf TUCKERS Eigentumsvorbehalt hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
    8.7: Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
    8.8: Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von TUCKER um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
    8.9: Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber TUCKER in Verzug und tritt TUCKER vom Vertrag zurück, so kann TUCKER unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und zwecks Befriedigung anderer fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller TUCKER oder den Beauftragten von TUCKER sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.
    8.10: Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um TUCKER unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
    8.11: Auf Verlangen von TUCKER ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, TUCKER den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an TUCKER abzutreten.
  1. Produkthaftung: Veräußert der Besteller die Liefergegenstände unverändert oder nach Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen Waren, so stellt er TUCKER im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.

  1. Gewerbliche Schutzrechte:  
    10.1: Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie TUCKER die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch TUCKER die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte („Gewerbliche Schutzrechte“) nicht verletzt werden. Der Besteller stellt TUCKER von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen TUCKER geltend machen mögen.
    10.2: Soweit nicht der Besteller nach Ziffer 10.1 haftet, haftet TUCKER für Ansprüche Dritter wegen der Verletzung fremder Gewerblicher Schutzrechte, die beim Europäischen Patentamt, in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich, in Großbritannien, in Österreich oder in den USA eingetragen wurden, soweit diese Ansprüche auf der vertragsgemäßen Verwendung der Liefergegenstände durch den Besteller beruhen.
    10.3: TUCKER stellt den Besteller von allen Ansprüchen aus der Verletzung von Gewerblichen Schutzrechten im Sinne der Ziffer 10.2 frei.
    10.4: Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich alle Umstände mitteilen, aus denen sich Seite 7 von 9 die mögliche Verletzung von Gewerblichen Schutzrechten Dritter ergibt. Die Parteien werden sich auch über alle behaupteten Verletzungen von Gewerblichen Schutzrechten Dritter unterrichten, um entsprechende Ansprüche Dritter gemeinsam abzuwehren.
  1. Geheimhaltung:Die Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Tatsachen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Die Parteien dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
  1. Verwendung beigestellter Werkzeuge und vertraulicher Informationen des Bestellers: Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die der Besteller vollständig bezahlt hat sowie vertrauliche Informationen, die der Besteller TUCKER zur Verfügung stellt, wird TUCKER nur mit schriftlicher Einwilligung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwenden.
  1. Abtretungsverbot, Allgemeine Bestimmungen:

    13.1: Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
    13.2: Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
    13.3: Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
    13.4: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Frankfurt am Main. TUCKER ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
    13.5: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

Anhang zu den ALLGEMEINEN VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der Tucker GmbH, Stanley Engineered Fastening

Zusicherungen in Bezug auf Sanktionen – Exportregulierungsvereinbarung

ARTIKEL 1: Zusicherungen in Bezug auf Sanktionen

1.1. Der Besteller sichert zu, dass er die Gesetze und Vorschriften des Office of Foreign Assets Control („OFAC“) und aller anderen zuständigen Regierungsbehörden einhält, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Gesetze und Vorschriften der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs, der Europäische Union und ihrer Mitgliedstaaten, die Wirtschaftssanktionen oder Handelsembargos („Wirtschaftssanktionsgesetze“) verwaltet, erlässt oder durchsetzt gegen Länder oder Regionen („Embargoländer“), deren Regierungen und benannte oder anderweitig durch solche Gesetze ins Ziel genommene Personen einschließlich derjenigen, die sich direkt oder indirekt im Besitz oder unter der Kontrolle dieser Personen befinden oder in deren Namen handeln („Embargoparteien“). Der Besteller sichert zu, dass seine Geschäftsführer/Vorstände, leitenden Angestellten, Führungskräfte, Schlüsselmitarbeiter, Vertreter, Aktionäre oder Personen mit einer Mehrheitsbeteiligung am Bestller weder eine Partei sind, gegen die ein Embargo verhängt wurde, noch anderweitig von Wirtschaftssanktionsgesetzen betroffen sind.

1.2. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, ist es dem Besteller nicht gestattet: (a) die Waren oder einen Teil der Waren an oder über ein Embargoland oder eine Embargopartei direkt oder indirekt zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu übertragen, freizugeben, zu exportieren, erneut zu exportieren, umzuladen oder anderweitig zu liefern; oder (b) Geschäfte zu vermitteln, zu finanzieren oder anderweitig zu ermöglichen, die gegen Wirtschaftssanktionsgesetze verstoßen, oder Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen, die dazu führen würden, dass TUCKER oder seine verbundenen Unternehmen gegen Wirtschaftssanktionsgesetze verstoßen oder nachteiligen Konsequenzen von Wirtschaftssanktionsgesetzen ausgesetzt sind.Artikel 2: Exportregulierungsvereinbarung

2.1 Der Besteller erkennt an, dass die Waren, einschließlich jeglicher Software, Dokumentation und aller zugehörigen technischen Daten, die diesen Waren beigefügt oder darin enthalten sind, sowie alle Produkte, die solche Waren, Software, Dokumentationen oder technischen Daten nutzen (zusammen „regulierte Produkte“) den Exportkontroll- und Handelssanktionsgesetzen und -vorschriften der USA, der EU, des Vereinigten Königreichs oder anderer anwendbarer Gesetze und Vorschriften unterliegen, einschließlich der vom US-Handelsministerium verwalteten Export Administration Regulations und der vom US-Außenministerium verwalteten International Traffic in Arms Regulations, Verordnung (EU) 2021/821 und die Dual-Use-Verordnung des Vereinigten Königreichs (beibehaltene Verordnung (EG) 428/2009 des Rates) („Exportkontrollen“). Ohne die Allgemeingültigkeit des oben Gesagten einzuschränken, darf der Besteller nicht und auch nicht eine andere Person dazu veranlassen oder ihr gestatten, regulierte Produke direkt oder indirekt zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu übertragen, freizugeben, zu exportieren, wiederzuexportieren, umzuladen oder anderweitig zu liefern an eine Gerichtsbarkeit/ein Land oder eine Person oder anderweitig mit regulierten Produkten zu handeln unter Verstoss gegen geltende Bundesgesetze der Vereinigten Staaten, einschließlich USExportkontrollen, oder geltendes ausländisches Recht/deutsches Recht. Der Besteller sichertausdrücklich zu, dass er unter keinen Umständen eines der regulierten Produkte oder Ersatzteile, Garantiegegenstände oder technische Daten im Zusammenhang mit den regulierten Produkte verkaufen, weiterverkaufen, übertragen, freigeben, exportieren, wiederexportieren, umladen oder anderweitig liefern darf, weder direkt noch indirekt an oder zur Verwendung in oder an oder zugunsten einer natürlichen oder juristischen Person, die sich auf der Krim, in Russland, in Weißrussland oder in der sogenannten Volksrepublik Donezk befindet oder nach den Gesetzen der Krim, Russlands, Weißrusslands organisiert ist oder die Volksrepublik Luhansk, die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete Cherson und Saporischschja in der Ukraine, Kuba, Iran, Nordkorea oder Syrien.

2.2 Ohne die Allgemeingültigkeit der obigen Absätze dieses Artikels 2 und Artikel 1 einzuschränken, muss der Besteller vor der Nutzung, dem Verkauf, dem Weiterverkauf, der Übertragung oder der Freigabe, Export, Reexport, Umladung, Lieferung oder sonstigen Umgang mit den regulierten Produkten alle erforderlichen Verpflichtungen erfüllen (einschließlich der Einholung aller erforderlichen Exportlizenzen oder sonstigen behördlichen Genehmigungen). Der Besteller muss jede Person, Firma oder Rechtsträger, von der er Grund zu der Annahme hat, dass sie solche regulierten Produkte vom Besteller mit der Absicht erhält, sie zu exportieren, wieder zu exportieren oder an Dritte zu übertragen, im Voraus schriftlich über die Notwendigkeit der Einhaltung dieser Gesetze informieren.

2.3 Der Besteller verpflichtet sich, eine ausreichende Überprüfung durchzuführen, um sicherzustellen, dass seine vorstehenden Verpflichtungen erfüllt werden. Der Besteller muss von seinen Unterhändlern oder anderen im Namen des Bestellers handelnden Dritten, die Waren (einschließlich regulierter Produkte) vom Besteller erhalten, verlangen, dass sie die vorstehenden Anforderungen gemäß den Bedingungen der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen erfüllen, und stellt sicher, dass keiner dieser Unterhändler oder andere Dritte, die im Namen des Bestellers handeln, sich an Aktivitäten in Bezug auf die Waren beteiligen werden, die dazu führen können, dass TUCKER gegen geltende Wirtschaftssanktionsgesetze oder Exportkontrollen verstößt oder nachteiligen Folgen daraus ausgesetzt wird.

2.4 TUCKER hat das Recht, diesen Vertrag, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein und ohne Vorankündigung, sofort auszusetzen oder zu kündigen, wenn (i) TUCKER vernünftigerweise feststellt, dass ein Verstoß des Bestellers gegen diesen Artikel 2 und Artikel 1 vorliegt oder (ii) der Besteller oder ein Unterhändler oder ein anderer Dritter, der im Namen des Bestellers handelt, zu einer Embargopartei wird, oder anderweitig Ziel von Wirtschaftssanktionsgesetzen wird. Der Besteller stellt TUCKER von allen Schäden, Verlusten, Ausgaben oder Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen diesen Abschnitt entstehen.

2.5 TUCKER hat das Recht, jede im Rahmen dieses Vertrags aufgegebene Bestellung, ohne Vorankündigung und ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, sofort abzulehnen oder zu stornieren, wenn TUCKER feststellt, dass (1) die Bestellung direkt oder indirekt einen Endkunden oder eine andere Partei betreffen kann, der/die eine Embargopartei oder anderweitig Ziel von Wirtschaftssanktionsgesetzen ist oder (2) der Versand durch Exportkontrollen oder andere ähnliche Gesetze eingeschränkt wäre.

2.6 Ungeachtet des Vorstehenden oder einer Bestimmung dieses Vertrags ist keine Bestimmung dieses Vertrags so auszulegen, dass sie TUCKER dazu veranlassen oder allgemein dazu verpflichten soll, zu handeln oder zu unterlassen (oder zuzustimmen, zu handeln oder zu unterlassen) oder ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag in einer Weise zu erfüllen, die einen Verstoß gegen Gesetze, Regeln oder Vorschriften, einschließlich derjenigen der Vereinigten Staaten, darstellt oder darstellen könnte oder im Widerspruch dazu stehen oder TUCKER einer Strafe aussetzen könnte